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Über das Ungarische Patentamt
Das Ungarische Patentamt ist ein für den Schutz des geistigen Eigentums zuständiges Regierungsamt, das gemäss des § 23 des Gesetzartikels Nr. XXXVII von 1895 über die Erfindungspatente im Jahre 1896 errichtet wurde.
Die gegenwärtig geltenden ausführlichen Vorschriften bezüglich der Rechtsstellung, der Bewirtschaftung, des Aufgabenbereiches und der Kompetenz des Ungarischen Patentamtes werden in §§ 115/D-115/L des Kapitels XIV/C des Gesetzes Nr. XXXIII von 1995 über den Patentschutz der Erfindungen (im Weiteren: Szt.), im Gesetz Nr. LVII von 2006 über die zentralen Haushaltsorganisationen, sowie die Rechtsstellung der Mitglieder der Regierung und der Staatssekretäre (im Weiteren: Ksztv.) angeführt.
Laut des Ksztv. wird das Ungarische Patentamt als Regierungsamt durch die Regierung geleitet. Die im Gesetz festgestellten Kontrollrechte über ein Regierungsamt werden im Namen der Regierung - laut des § 1 Punkt f) der Verordnung Nr. 8/2006 (XII. 23) ME - von dem Minister für Justiz und Polizeiwesen.
Der Präsident des Ungarischen Patentamtes wird von dem Ministerpräsidenten ernannt und seines Amtes enthoben. Seine zwei Stellvertretenden werden auf Vorschlag des Präsidenten von dem Minister ernannt und enthoben. Der Leiter der Wirtschaftungsorganisation, der Hauptdirektor für Wirtschaftung wird - auch auf den Vorschlag des Präsidenten - von dem Minister beantragt und seines Amtes enthoben, bzw. seine Auftrag wird von dem Minister zurückgezogen.
Der Geschäftsbetrieb des Amtes wird von seinen eigenen Einnahmen gedeckt. Das Amt bewirtschaftet mit eigenen Einnahmen selbstständig, sie werden auf die Deckung seines Betriebes benutzt, und sie können - sofern nichts anderes in dem Gesetz über den Haushaltsplan bestimmt ist - nicht entzogen werden.
Im zentralen Haushaltsplan ist das Ungarische Patentamt ein selbstständiger Titel im Kapitel XXXIV.
Gemäß des § 115/G des Szt. gehören zum Aufgabenbereich und zur Kompetenz des Amtes die folgenden Tätigkeiten:
a.) Durchführung von hoheitlichen Prüfungen und Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes;
b.) Erfüllung von einigen Aufgaben in Zusammenhang mit dem Urheberrecht und verwandten Rechten;
c.) staatliche Dokumentations- und Informationstätigkeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums;
d.) Teilnahme an der Vorbereitung der Rechtsvorschriften zur Regelung des Schutzes des geistigen Eigentums;
e.) Erarbeitung und Durchführung der Regierungsstrategie des Schutzes des geistigen Eigentums, Anregung und Durchführung der dafür nötigen staatlichen Maßnahmen;
f.) Erfüllung von beruflichen Aufgaben der internationalen und europäischen Kooperation auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
Die ausführliche Darlegung des Aufgabenbereiches und der Kompetenz ist in der Gründungsurkunde und im Organisationsstatut des Ungarischen Patentamtes angegeben.
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