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Über das Ungarische Patentamt
Das Ungarische Patentamt ist ein für den Schutz des geistigen Eigentums zuständiges Regierungsamt, das gemäß Artikel 23 des Gesetzes Nr. XXXVII von 1895 über die Erfindungspatente im Jahre 1896 errichtet wurde.
Die gegenwärtig geltenden Vorschriften über die Rechtsstellung, die Bewirtschaftung, der Aufgabenbereich und die Kompetenz des Ungarischen Patentamtes werden in Artikeln 115/D-115/L (Kapitel XIV/C) des Gesetzes Nr. XXXIII von 1995 über den Patentschutz der Erfindungen (im Weiteren: Szt.), sowie im Gesetz Nr. XLIII von 2010 über die zentralen Haushaltsorganisationen unddie Rechtsstellung der Mitglieder der Regierung und der Staatssekretäre (im Weiteren: Ksztv.) angeführt.
Laut Ksztv. wird das Ungarische Patentamt als Regierungsamt von der Regierung geleitet. Nach den gesetzlichen Vorschriften wird die Aufsicht über das Regierungsamt von dem Minister ausgeübt der von dem Ministerpräsidenten bestimmt wird.*
Der Präsident des Ungarischen Patentamtes wird von dem Ministerpräsidenten ernannt und seines Amtes enthoben. Seine zwei Stellvertretenden werden auf Vorschlag des Präsidenten von dem Minister ernannt und enthoben. Die Arbeitgeberrechten gegenüber dem Leiter der Wirtschaftungsorganisation, dem Wirtschaftsdirektor werden von dem Präsidenten des Amtes ausgeübt.
Die Betriebskosten des Amtes werden durch seine eigenen Einnahmen gedeckt. Das Amt wirtschaftet mit seinen Einnahmen selbstständig. Die Einnahmen werden für die Deckung seines Betriebes verwendet..
Im Sinne des Gesetzes Nr. CXXX von 2009 über den Haushalt der Republik Ungarn für das Jahr 2010 wird das Ungarische Patentamt unter Kapitel XIV. des zentralen Haushaltsplans als selbstständiger Titel ( Titel Nr.16) angeführt.
Gemäß Artikel 115/G des Szt. fallen folgende Tätigkeiten in den Aufgabenbereich und die Kompetenz des Amtes:
a.) Durchführung von hoheitlichen Prüfungen und Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes;
b.) Erfüllung von einigen Aufgaben in Zusammenhang mit dem Urheberrecht und verwandten Rechten;
c.) staatliche Dokumentations- und Informationstätigkeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums;
d.) Teilnahme an der Vorbereitung der Rechtsvorschriften zur Regelung des Schutzes des geistigen Eigentums;
e.) Erarbeitung und Durchführung der Regierungsstrategie zum Schutz des geistigen Eigentums, Anregung und Durchführung der dafür nötigen staatlichen Maßnahmen;
f.) Erfüllung von beruflichen Aufgaben im Bereich der internationalen und europäischen Kooperation auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
Die ausführliche Darlegung des Aufgabenbereiches und der Kompetenz ist in der Gründungsurkunde und im Organisationsstatut des Ungarischen Patentamtes angegeben.
*Der Minister der die im Gesetz festgestellten Aufsichtsrechte über das Regierungsamt ausübt wurde in der neuen Ministeriumsstruktur, die durch das Gesetz Nr. XLII von 2010 über die Aufzählung der Ministerien festgestellt wurde, noch nicht bestimmt. In der früheren Ministeriumsstruktur wurden die Aufsichtsrechte gemäß Artikel 1 Punkt f) der Verordnung Nr. 8/2006 (XII. 23.) ME von dem Minister für Justiz und Polizeiwesen ausgeübt.
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